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Zweite Rundumleuchte beim John deere 6155r

    • Traktoren
  • Woschtfinger
  • 18. November 2021 um 13:11

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  • Woschtfinger
    Anfänger
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    3
    • 18. November 2021 um 13:11
    • #1

    Hi Max.

    Bezüglich der Installation kann ich dir leider nicht weiterhelfen.

    Ich bin aber nicht Sicher ob eine zweite Rundumleuchte überhaupt zulässig ist. (?)

    Beim Mähdrescher mit „Überbreite“ größer 3m müssen vorne und hinten eine angebracht sein. Klar.

    Aber beim Traktor dürfen die glaube ich noch nicht mal fest verbaut sein….

    Grüße, Markus

  • SH-Agro
  • fastconny
    Profi
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    • 18. November 2021 um 18:01
    • #2

    Servus,

    technisch kannst du gerne so viele Rundumleuchten (sog. Warnleuchten für gelbes Blinklicht) an deinen Traktor anbringen wie du willst. Rechtlich sieht das aber ganz anders aus. Hier ein Auszug aus § 52 StVZO Abs. 4, welcher sich genau mit dem Thema beschäftigt.

    (4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit es erfordert, mehreren Warnleuchten für gelbes Blinklicht – Rundumlicht – dürfen ausgerüstet sein:

    1.Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
    2.Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,
    3.Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Warnleuchten vorgeschrieben hat,
    4.Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Warnleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Warnleuchten vorgeschrieben hat,
    5.Fahrzeuge der Bodendienste von Flugplätzen oder der behördlichen Luftaufsicht.


    Die Nummer 3 ist die für landwirtschaftliche Fahrzeuge geltende Regelung. Folglich musst du eine behördliche Genehmigung zur Nutzung der gelben Warnleuchten haben. Diese wird in der ZB I (Zulassungsbescheinigung Teil I = Fahrzeugschein) im Feld 22 eingetragen.

    Das heißt, wenn du keine Eintragung in der ZB I Feld 22 über eine Verwendung von gelben Blinklicht hast, dann darfst du die nicht benutzen.

    Fast alle großen Traktoren sind ab Werk mit Rundumleuchten ausgestattet, leider dürfen nur die wenigstens diese benutzen, da die behördliche Genehmigung nicht vorliegt.

    Mähdrescher / Häcksler etc. brauchen aufgrund ihrer Abmessungen außerhalb der Vorgaben der §§ 32, 34 StVZO (meist über 3 Meter Breite) oft eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO um überhaupt am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen / zulassungsfähig zu sein und dann noch eine Erlaubnis nach § 29 StVO um dann auch fahren zu dürfen.

    Im Rahmen der Ausnahmegenehmigung wird dann gelbes Warnlicht und deren Verwendung vergeschrieben.

    Da Traktoren mit Reifen eigentlich immer unter 3 Meter Breit bleiben, außer Zwillingsreifen etc. Wird eine solche Ausnehmegenehmigung nach § 70 StVZO nicht benötigt. Folglich ist auch kein gelbes Blinklicht vorgeschrieben und auch nicht zulässig.


    Hier noch ein Link von Agrarheute:

    Rundumleuchten bei Traktoren: Das sind die Vorschriften | agrarheute.com

    Grüße

    Conny

    P.S. Deshalb habe ich so ein "Ding" garnicht dran, da man es eh nicht benutzen darf. Du musst sie sogar abnehmen, wenn du keine Erlaubnis hast. Dürfte ein Verwarngeld von 20 € mit sich bringen bei Verstößen gegen die Vorschriften. :)

    Einmal editiert, zuletzt von fastconny (18. November 2021 um 18:09)

  • Autoquad
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    1
    • 18. November 2021 um 22:42
    • #3

    Ist immer ein schmaler Grat mit diesen leuchten.Werden immer gern zum Posen angebracht ,nach dem motto was der andere hat will ich auch.

    Ist ja grundsätzlich jedem selber überlassen was er macht , problematisch kann es werden wenn etwas passiert.

    Nämlich dann wenn das teil verwendet wird ohne dass die berechtigung oder notwendigkeit dazu vorhanden ist und ein verkehrsunfall passiert.

    So nach dem motto ,aus dem weg ,jetzt komm ich, funktioniert das nicht.

    Wenn der Unfallbeteiligte der Polizei erklärt die Warnleuchte hat ihn irritiert oder abgelenkt ist die schuldfrage schnell geklärt.

    Passiert in der Praxis eher selten bis garnicht,aber einmal ist immer das erste mal.

    Bei einer Bauernversammlung bei uns wurde ein vortragender verkehrspolizist auch zu diesen Warnleuchten befragt.

    Dieser sagte dann dass diese vorweigend zur absicherung des ruhenden Verkehrs dienen.


    Zum Thema selber,vermutlich muss da mit dem Service Advisor freigeschaltet werden dass die Lampe jetzt dran ist und funktionieren soll.

    MfG Autoquad

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